Marihuana, Plantage oder Einfuhr von BtM? Ihr Rechtsanwalt für BtM-Verfahren in NRW

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz -

Indoor Plantage und Homegrow

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Marihuana: Indoor-Plantagen und Homegrow

Laut einer 2012 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Studie hat jeder dreizehnte Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren in Deutschland zumindest einmal in seinem Leben Marihuana konsumiert. Das sind 7,8% aller Jugendlichen dieser Altersgruppe, 1,3% gaben an in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben. Bei den jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre) ist der Konsum von Marihuana sogar noch verbreiteter: 34,8% dieser Altersgruppe, also ca. ein Drittel gaben an, wenigstens einmal Marihuana konsumiert zu haben, ganze 3,9% tun dies regelmäßig.

Bei diesen Zahlen ist es kein Wunder, dass die behördlichen Bemühungen dem gem. §§ 29-30a BtMG rechtswidrigen Umgang mit Marihuana entgegenzuwirken in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Nachdem im Jahr 1991 noch „nur“ 1,5 Tonnen Marihuana und 11 Tonnen Haschisch von den Behörden sichergestellt wurden, stieg diese Zahl bis 1999 auf 15 Tonnen Marihuana, 4,8 Tonnen Cannabisharz und ca. 17.000 Marihuanapflanzen an. Die Tendenz ist bis heute steigend.

Dabei ist es ein weitverbreiteter Irrglaube, dass die Droge aus dem Ausland, etwa den nahe gelegenen Niederlanden, nach Deutschland kommt. Der Anbau von Marihuana ist, obwohl er in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig ist (§ 29 I Nr. 1 BtMG), weitverbreitet. Da es sich insofern zumeist um illegalen Anbau in Form von Homegrow oder Indoor-Plantagen handelt, droht häufig die Strafverfolgung. Bereits seit Februar 1998 ist sogar der Besitz von THC-freien Marihuanasamen strafbar, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zum illegalen Anbau genutzt werden sollen. Ausnahmen gelten nur im Bereich des sogenannten Nutzhanfs, welcher etwa als Rohstoff für Kleidung und Kosmetik genutzt wird. Hier können die Grenzen jedoch fließend und für den Laien häufig unverständlich sein. Daher empfiehlt es sich bereits bei den kleinsten Anzeichen einer Strafverfolgung einen Rechtsanwalt zu konsultieren und damit nicht etwa bis zu einer Hausdurchsuchung zu warten, denn bereits bei dieser ist es äußerst wichtig seine Rechte zu kennen. Daher werde ich im Folgenden über die rechtliche Beurteilung von Homegrow und Indoor-Plantagen aufklären. Bedenken Sie jedoch, dass Sie immer ein einzelfallbezogenes Beratungsgespräch mit Ihrem Rechtsanwalt führen sollten und dieser Text nicht den Anspruch erhebt, ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zu ersetzen.

Welche Strafe drohen für Homegrow oder das Betreiben einer Indoor-Plantage?

Homegrow und das Betreiben einer Indoor-Plantage sind gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG rechtswidrig. Wörtlich heißt es dort:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt (…)“

Dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt ergibt sich aus seiner Auflistung in Anlage 1 des BtMG.

Der gesetzliche Terminus für Homegrow und Indoor-Plantagen ist also „Anbau“ und „Herstellung“. Diese stehen wie man oben sieht unter einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haftstrafe oder Geldstrafe. Alleine wegen dieser hohen Strafandrohung empfiehlt es sich bei einer Vorladung als Beschuldigter wegen des Anbaus von Marihuana möglichst früh einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Es existieren etliche Abwandlungen dieses Tatbestands, welche mit Strafminderungen aber vor allem Strafschärfungen einhergehen:

Strafminderungen gibt es gemäß der Absätze 4 und 5 des § 29 BtMG vor allem im Falle der fahrlässigen Begehung und wenn es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ Marihuana handelt. In ersterem Fall ist die Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in letzterem Fall kann sogar ganz von Strafe abgesehen werden.

Strafschärfungen ergeben sich vor allem aus den §§ 29a, 30 und 30a BtMG. § 29a BtMG stellt dabei insbesondere den Verkauf an Minderjährige und das Handeltreiben in nicht geringer Menge unter eine schärfere Strafandrohung (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe). Nach § 30 BtMG drohen bei Homegrow und dem Betrieb von Indoor-Plantagen als Mitglied einer Bande (Absatz 1 Nr. 1) oder gewerbsmäßig (Absatz 1 Nr. 2) sogar mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Werden bei bandenmäßigem Homegrow oder dem Betrieb von Indoor-Plantagen nicht geringe Mengen hergestellt, so sieht § 30a BtMG sogar einen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Um diese verschiedenen Möglichkeiten der Strafschärfung und –milderung verständlich zu machen, werde ich die einschlägigen Worte näher erklären:

Ab wann ist das Züchten einer Marihuanapflanze "Anbau" oder "Herstellung" im rechtlichen Sinne?

Per Definition spricht man von Anbau bei dem vom „menschlichen Willen getragenen Aussäen von Samen und die Aufzucht zumindest einer Cannabispflanze.“

Demnach ist jede Zucht einer Marihuanapflanze rechtswidrig, unabhängig davon ob es sich um eine potente Pflanze handelt oder nicht. Wenn etwa bei einer Hausdurchsuchung eine Marihuanapflanze bei Ihnen gefunden wird, wird dies immer zur Anzeige führen. Dabei ist die Tat bereits vollendet, wenn der Samen so unter die Erde gebracht wurde, dass daraus eine Marihuanapflanze wachsen kann, ob sie tatsächlich schon gewachsen ist spielt keine Rolle. Demnach ist schon das Aussäen von Marihuanasamen etwa im Wald Anbau im rechtlichen Sinne, es muss sich nicht zwangsläufig um Homegrow handeln. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Täter nicht nur derjenige ist, der selbst Homegrow oder eine Indoor-Plantage betreibt, sondern auch wer ihm bei der Aufzucht der Marihuanapflanze(n) hilft. Wer etwa den Anbau von Marihuana auf seinem Grundstück oder in seinen Räumlichkeiten duldet ist ebenso strafbar wie der „Gärtner“ selbst.

Vom Herstellen spricht man dagegen, wenn Betäubungsmittel gewonnen, angefertigt, zubereitet, be- und verarbeitet, gereinigt oder umgewandelt werden. Homegrower und Betreiber Indoor-Plantagen sind hiervon also vor allem beim Ernten und Trocknen der Blüten, aber auch die Herstellung von Cannabisöl oder Haschisch umfasst.

Was ist eine sog. „geringe Menge“?

Strafbar ist häufig erst der Anbau bzw. das Herstellen einer nicht-geringen Menge. Von einer geringen Menge spricht man bei bis zu 7,5 Gramm THC.

Es geht also nicht um das Netto-Gewicht der Pflanze, wie dies etwa in den USA der Fall ist, sondern um den tatsächlichen THC Gehalt, dessen Berechnung in einem Labor vorgenommen wird.

Häufig ist dieser Wert schon bei ca. 50 Gramm Cannabisblüten (getrocknet) erreicht, weshalb höchste Vorsicht und – erneut – das frühestmögliche Einschalten eines Rechtsanwalts strengstens zu empfehlen sind. Wird dagegen bei einer Hausdurchsuchung Marihuana gefunden, welches diesen Wert nicht übersteigt, so kann man sich mit einem guten Rechtsanwalt berechtigte Hoffnungen auf Straffreiheit machen. Im allgemeinen gilt, dass beim Homegrow oder auch auf Indoor-Plantagen nie mehr als eine Pflanze angebaut werden sollte.

Wann gilt der Anbau als "gewerbsmäßig" betrieben?

Eine Handlung wird rechtlich als gewerbsmäßig eingestuft, wenn sie tatsächlich im Sinne eines Gewerbes vorgenommen wird. Dabei kommt es vor allem auf die Umstände an, unter denen Homegrow oder Indoor-Plantagen betrieben werden:

Auf gewerbsmäßiges Handeln deuten verschiedene Tatsachen hin, wie etwa die, ob der Anbau die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten ist, er es als „hauptberuflich“ tut, ob die Indoor-Plantage „gewerbeähnlichen Strukturen“ unterliegt (gemeint sind vor allem geregelte Arbeitszeiten und –abläufe), ob viele andere involviert sind, etc. Gemeint ist also der Anbau in großem Stil. Insofern handelt es sich bei Indoor-Plantagen häufig um gewerbsmäßiges Handeln, während Homegrow mit wenigen Pflanzen oft nicht unter diesen Begriff fällt. Dennoch kann auch Homegrow vom Gericht als gewerbsmäßig angesehen werden.

Häufig kommt es auch auf die Umstände an wie sie bei einer Hausdurchsuchung vorgefunden wurden; wenn der Anbau eher laienhaft wirkt, kann in der Regel nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, während beispielsweise eine Indoor-Plantage mit professioneller Beleuchtung, Luftfilter, etc. häufig als gewerbsmäßiger Anbau angesehen werden. In solchen Detailfragen ist ein guter Rechtsanwalt entscheidend für ihr Verfahren.

Wann gilt der Anbau als "bandenmäßig" betrieben?

Laut Bundesgerichtshof ist eine "Bande" im juristischen Sinne

„eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat".

Es bedarf weder einer ausdrücklichen Abmachung, noch einer konkreten Abrede, also etwa einem genauen Plan wie und über welchen Zeitraum eine Indoor-Plantage betrieben werden soll. Insofern kann es also schon als Bande angesehen werden, wenn man in einer WG wohnt und die eigene Marihuanapflanze regelmäßig von zwei Mitbewohnern gegossen wird. Selbstverständlich darf es sich dabei nicht um reinen Zufall handeln, wie wenn den Mitbewohnern zum Beispiel gar nicht klar ist, dass es sich um Marihuana handelt und er die Pflanze nur gießt, damit diese nicht eingehen. Um solche – durchaus denkbaren, allerdings doch eher abwegigen – Konstellationen vor dem Richter glaubhaft zu machen, bedarf es einer guten rechtsanwaltschaftlichen Vertretung, welche ich Ihnen bieten kann.

Um allerdings gar nicht erst in Erklärungsnot zu geraten empfiehlt es sich, Homegrow oder auch größere Indoor-Plantagen nie mit mehr als zwei Personen zu betreiben. Dementsprechend sollte auch bei einer etwaigen Hausdurchsuchung nur der direkt Beschuldigte zugegen sein. Die Vorstellung die Strafe sei milder, wenn sich „alle stellen“, ist ein Irrglaube, im Zweifel verschlimmert dies die Strafe nur. Am besten Sie befragen vor einer angekündigten Hausdurchsuchung stets Ihren Rechtsanwalt, wie Sie sich in dieser Situation am besten verhalten.

Wie kann Rechtsanwalt Nikolai Odebralski mir helfen?

Sollten Sie den Verdacht haben, dass gegen Sie wegen Homegrow oder dem Betrieb einer Indoor-Plantage ermittelt wird, wurde bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder haben Sie sogar einer Vorladung als Beschuldigter erhalten, dann sollten Sie sich umgehend an mich wenden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Betäubungsmittelstrafrecht bin ich der ideale Rechtsanwalt für Ihr Anliegen. Ich haben nicht nur das theoretische Wissen, sondern vor allem die Erfahrung die nötig ist, um sie zu verteidigen. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin für ein Erstgespräch unter +49 201 747 1880.