Marihuana, Plantage oder Einfuhr von BtM? Ihr Rechtsanwalt für BtM-Verfahren in NRW

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz -

Haschisch und Cannabis

Marihuana und Haschisch – was ist strafbar?

Sofern Sie als Beschuldigter mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes, Erwerbs oder Handels von Marihuana oder Haschisch vorgeladen wurden, sollten Sie nicht zögern, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Bereits vor einer gerichtlichen Verhandlung kann dieser die Weichen für einen - in Ihrem Sinne - optimalen Ausgang des Verfahrens stellen. Hier sollten Sie auf die Expertise von RA Odebralski vertrauen, denn nur ein erfahrener Anwalt in Strafsachen, und insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, kann hier zu einer milden Strafe führen.

Ohne die richtige Verteidigungsstrategie besteht die reale Gefahr einer hohen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe. Aufgrund der steigenden Drogenproblematik haben sich die Sanktionen verschärft. Wurden Verfahren noch in den 90ern wegen geringer Mengen häufig eingestellt, werden heute sogar Ersttäter belangt.

Marihuana und Haschisch - das Ermittlungsverfahren

Da es bei der Beurteilung einer möglichen Strafe immer auf den Einzelfall ankommt, ist eine konkrete Aussage zu den Aussichten während der Ermittlung und vor Gericht naturgemäß nicht zu treffen.

Vorliegend erhalten Sie daher zunächst einen kleinen Überblick über die Strafbarkeit im Allgemeinen und den Ablauf des Verfahrens. Außerdem bekommen Sie erste Hinweise auf die richtige Verhaltensweise um eine Strafe abzumildern oder gar ganz zu vermeiden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen das unerlaubten Besitzes oder der Einfuhr von Marihuana oder Haschisch erhalten die Betroffenen zunächst im Regelfall eine sogenannte Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. In anderen Fällen kommt es zu einer Hausdurchsuchung und in schwerwiegenden Fällen gegebenenfalls sogar zur Anordnung der Untersuchungshaft gegen die Betroffenen. In allen Fällen ist es ratsam, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, welcher im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten erfahren ist und hier über die erforderlichen praktischen sowie selbstverständlich auch theoretischen Kenntnisse verfügt. Im Falle der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zeigen wir zunächst einmal ihre Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, sagen den Vernehmungstermin ab und fordern die Ermittlungsakten an. Zudem werden sie ein Stück weit aus der Schusslinie genommen und die gesamte Korrespondenz wird über den Rechtsanwalt geführt. Sobald die Akten dann bei uns vorliegen und wir genau wissen, welches Verhalten man ihm vorwirft, geben wir in der Regel eine Verteidiger Erklärung ab und beantragen, das Verfahren möglichst außergerichtlich zu einem Abschluss zu bringen.

Dies gelingt in einigen Fällen, in anderen Fällen wird aufgrund einer schlechten Beweislage oder sogar aufgrund einer geständigen Einlassung des Beschuldigten zum Tatvorwurf ein Hauptverhandlungstermin angesetzt, um den Fall vor dem Amtsgericht oder - bei schwerwiegenden Vorwürfen bzw. großen Mengen - vor dem Landgericht zu verhandeln.

Spätestens bei einer Anklage werden Sie dann nicht umhinkommen, sich von einem Strafverteidiger vertreten zu lassen.

Den größeren Gestaltungsraum haben wir nach der Erfahrung im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverfahren bezüglich Haschisch und Marihuana, wenn eine Verteidigung so früh wie möglich ansetzt.

Haschisch und Cannabis - was genau ist strafbar?

Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist der Besitz, Erwerb, Anbau und Verkauf, sowie die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Form von Haschisch, Cannabin oder Marihuana strafbar. Der reine Konsum stellt juristisch hingegen nur eine Eigenschädigung dar; diese wird nicht bestraft.

Marihuana und Cannabis - die sog. "nicht geringe Menge"

Obwohl Marihuana und Haschisch aus der gleichen Pflanze gewonnen werden, unterscheiden sie sich. Im juristischen Zusammenhang sind sowohl der Besitz, als auch der Verkauf oder Kauf strafbar. Die Strafbarkeit richtet sich nach der Menge des Wirkstoffs, nicht nach dem Gewicht des Marihuanas oder Haschischs.

An dieser Stelle unterscheiden sich die beiden Rauschmittel, denn Haschisch hat einen höheren THC-Gehalt als Marihuana. Entsprechend wird der Besitz bzw. Kauf oder Verkauf von Haschisch potentiell höher bestraft. Nicht weil der Stoff per se schlimmer ist, sondern weil hier die Grenze einer geringen Menge schneller erreicht werden kann. Insbesondere Haschischöl hat einen sehr hohen THC-Gehalt. Durchschnittlich hat Marihuana einen THC-Gehalt von 2-5%.

Eine sog. geringe Menge liegt nach dem BtMG vor, wenn weniger als 7,5 g THC mitgeführt, verkauft oder importiert werden. Die Bestimmung wird im Labor vorgenommen.

Ob eine so genannter nicht geringe Menge oder aber auch noch eine geringe Menge vorliegt entscheidet sich insofern nicht nach dem reinen Bruttogewicht, der gekauften Betäubungsmittel. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Cannabis von einer sehr guten Qualität eine Wirtschaftsmenge von 20 % aufweist. In diesem Falle wäre schon bei einer Bruttomenge von etwa 40 g die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten.

In Fällen schlechter Qualität (etwa 3 % Wirkstoffanteil) bedarf es somit rechnerisch hingegen einer Bruttomenge von 250g Marihuana, um den Grenzwert zu überschreiten.

Es folgt daraus also, dass schon eine mitgeführte Menge von etwa 50 g zu einer Freiheitsstrafe - nicht geringe Menge - führen kann; eine Menge von 200g hingegen nicht.

Relevant ist in diesem Zusammenhang, woher das Haschisch oder Marihuana kommt. In Holland erworbendes Marihuana weißt regelmäßig einen höheren THC-Gehalt auf, Als das Marihuana von der Indoor-Plantage eines Homegrowers.